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Gepubliceerd op donderdag 21 januari 2010
IEF 8544
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Een acroniem

Het Gerecht, 21 januari 2010, zaak T-34/07, Karen Goncharov tegen OHIM

Gemeenschapsmerk. Oppositieprocedure tegen aanvraag Gemeenschapswoordmerk DSBW (transportdiensten).o.g.v. oudere Gemeenschapswoordmerken DSB (Deense NS) met  „mindestens“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Oppositie toegewezen. Verwarringsgevaar.

51. Im vorliegenden Fall gelangte die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der älteren Marke „mindestens“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Sie stützte sich dabei auf den Umstand, dass die ältere Marke ein Akronym der dänischen Eisenbahngesellschaft sei, die in Dänemark und innerhalb der Europäischen Union jährlich 157 Millionen Fahrgäste befördere. Das „Akronym der Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats – die in diesem Land rund 80 % der Schienenverkehrsdienste für Fahrgäste betreibt – kann kaum als schwache Marke angesehen werden, zumindest was die Bewohner Dänemarks und der angrenzenden Gebiete der Gemeinschaft oder Personen betrifft, die nach Dänemark gereist sind“.

52. Es ist daher festzustellen, dass die in der vorigen Randnummer wiedergegebenen Umstände, auf die sich die Beschwerdekammer stützt, der älteren Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft verleihen. Diese Beurteilung scheint im Übrigen auch der Kläger zu teilen, da er einräumt, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke könne „allenfalls“ als durchschnittlich eingestuft werden.

53. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich, die Marken insgesamt ähnlich und die genannten Dienstleistungen für ein Publikum bestimmt sind, das aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern besteht.

54. Angesichts dieser Umstände besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken angenommen.

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