Gepubliceerd op donderdag 3 december 2009
IEF 8406
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Auf dem „virtuellen“ Markt

GvEA, 3. December 2009, T-233/08, Iranian Tobacco tegen OHIM/AD Bulgartabac (Bahman) & T-245/08, Iranian Tobacco tegen OHIM/AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES)

Gemeenschapsmerk. Vervallenverklaring beeldmerken Bahman en TIR 20 FILTER CIGARETTES. Geen bewijs van gebruik, althans te laat aangevoerd.

29. Die Klägerin macht geltend, dass sie die fragliche Marke auf dem „virtuellen“ Markt, nämlich auf ihrer Internetseite für Zigaretten nutze.

Würdigung durch das Gericht:  31. Es genügt der Hinweis darauf, dass aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM hervorgeht, dass die Klägerin während dieses Verfahrens nie die Ausführungen der Streithelferin zum Fehlen einer Benutzung der streitigen Marke in der Gemeinschaft bestritten hat. Dieser Klagegrund ist somit vor dem Gericht unzulässig, da es diesem obliegt, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung dadurch zu überprüfen, dass es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Anwendung des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung insbesondere der dieser vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Elemente einer Kontrolle unterzieht, es eine solche Kontrolle aber nicht dadurch ausüben kann, dass es neues Vorbringen berücksichtigt.

Lees de arresten hier (223) en hier (245).