Gepubliceerd op dinsdag 18 januari 2011
IEF 9344
De weergave van dit artikel is misschien niet optimaal, omdat deze is overgenomen uit onze oudere databank.

Die Gesamtwahrnehmung

HvJ EU, 13 januari 2011, zaak C-92/10 P, Media-Saturn-Holding GmbH tegen OHIM

Merkenrecht. Slogans. Weigering registratie als Gemeenschapsmerk van beeldteken BEST BUY. Het gerecht heeft haar oordeel (i.c.) terecht kunnen baseren op het gebrek aan onderscheidend vermogen woordbestanddeel.

37. Auch wenn sich das Gericht in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf diese Rechtsprechung bezogen hat, ist festzustellen, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht selbst die Gesamtwahrnehmung der Kombination der verschiedenen Bestandteile der angemeldeten Marke beurteilt hat.

38. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht gerügt hat, die Vierte Beschwerdekammer des HABM habe das Erfordernis einer Beurteilung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht beachtet. In Ermangelung einer solchen Rüge brauchte das Gericht eine solche Beurteilung nicht vorzunehmen. Es hat sich daher in Randnr. 23 des angefochtenen Urteils zu Recht mit dem Hinweis begnügt, dass nach der Feststellung der Beschwerdekammer zwischen den verschiedenen Bestandteilen der angemeldeten Marke keine Wechselwirkung bestehe.

39. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit ein neues, nicht vor dem Gericht geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40. Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

(…)

52. Auf der Grundlage dieser Beurteilung des Sachverhalts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen kann, hat das Gericht gefolgert, dass ein Zeichen, das nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werde, keine Unterscheidungskraft habe. Diese Folgerung ist nicht mit dem vom Gerichtshof vor Kurzem bestätigten Grundsatz unvereinbar, dass es dann, wenn die betreffenden Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für deren Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil Audi/HABM, Randnr. 45).

53. Folglich ist festzustellen, dass das Gericht der Prüfung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens kein zu strenges Kriterium zugrunde gelegt hat.

Lees het arrest hier.