Gepubliceerd op vrijdag 1 mei 2009
IEF 7860
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E-Schip

GvEA, 29 april 2009, zaak T-81/08, Enercon GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).

Gemeenschapsmerkenrecht. Weigering beschrijvend gemeenschapswoordmerk E-Ship (scheepstoebehoren). Ook al staat de E niet voor Elektronisch, het is toch mogelijk beschrijvend, weigering is derhalve terecht.

34. Zum ersten Argument der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass der Zusammenhang der fraglichen Waren und Dienstleistungen mit Elektrizität oder Elektronik keineswegs weit hergeholt scheint. Denn wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ist der Großbuchstabe „E“ eine gängige Abkürzung der Wörter „elektro-“, „elektrisch“ oder „elektronisch“, die auf dem Markt übrigens schon für „E-Boote“ genannte elektrische Jachten verwendet wird. Demnach werden die betroffenen Verkehrskreise die Kombination des Großbuchstabens „E“ und des Begriffs „ship“ als eine eindeutige Bezugnahme auf ein elektrisches Wasserfahrzeug im Allgemeinen, auf eine Beförderungsdienstleistung durch ein „E-Ship“ oder auf eine Beförderungsdienstleistung, die elektronisch gebucht wurde, verstehen.

35. Diese Einschätzung der Beschwerdekammer wird nicht durch die Tatsache, so sie erwiesen wäre, in Frage gestellt, dass der Grossbuchstabe „E“, der in der angemeldeten Marke enthalten ist, als Verweis auf den ersten Buchstaben des Firmennamens der Klägerin verstanden werden könnte. Denn die Eintragung einer Wortmarke ist zurückzuweisen, wenn sie zumindest bei einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

36. Folglich greift das erste Argument der Klägerin nicht durch

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