Gepubliceerd op dinsdag 16 september 2008
IEF 7082
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Im Übrigen ist sie abzuweisen.

1- GvEA, 16 september 2008, zaak T-47/07, Ratiopharm GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).

Terechte weigering aanvraag beschrijvend gemeenschapswoordmerk. BioGeneriX (gedeponeerd in 2000), voor, kort gezegd, farmaceutische waren en diensten. Van belang de wijze waarop het merk door het relevante publiek wordt opgevat, niet of het ook feitelijk echt beschrijvend is.

"28. Folglich ist der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke so stark ausgeprägt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke herstellen.

29. Diese Schlussfolgerung wird durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht widerlegt.

30 . Was erstens das Argument angeht, der Ausdruck „biogenerics“ könne hinsichtlich der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sein, weil es aus wissenschaftlicher Sicht keine generischen Biopharmaka gebe, so ist daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung des beschreibenden Charakters die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise ist (vgl. Urteil WEISSE SEITEN, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn nämlich insoweit das Bestehen biotechnologisch hergestellter generischer pharmazeutischer Erzeugnisse in technischer Hinsicht streitig sein sollte, steht doch fest, dass der Ausdruck „biogenerics“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden werden wird, dass er einem Erzeugnis aus dem pharmazeutischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Bereich entspricht. Zum einen werden nämlich Durchschnittsverbraucher den Ausdruck als eine Beschreibung patentfreier biotechnologisch hergestellter pharmazeutischer Erzeugnisse wahrnehmen, da sie sich nicht der Schwierigkeiten bewusst sind, mit denen eine Reproduktion der Wirkstoffe dieser Erzeugnisse verbunden ist. Zum anderen belegen die Beweismittel, auf die sich die Prüferin und die Beschwerdekammer gestützt haben, dass eine Verwendung des Ausdrucks „biogenerics“ zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse durch gewerbliche Verbraucher und in Fachkreisen trotz seiner in technischer Hinsicht bestehenden Ungenauigkeit üblich ist.

31. Zweitens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, das Zeichen BioGeneriX werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen wegen seiner besonderen Schreibweise als Marke aufgefasst, die sich vom Ausdruck „biogenerics“ unterscheide. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall bei der angemeldeten Marke um eine Wortmarke, die aus einer Kombination der beiden Elemente „bio“ und „generix“ in einer besonderen Schreibweise besteht, die durch die Verwendung dreier Großbuchstaben am Anfang, in der Mitte und am Ende der angemeldeten Marke sowie durch die Ersetzung der beiden Endbuchstaben „c“ und „s“ durch den Großbuchstaben „X“ gekennzeichnet ist. Jedoch führt diese besondere Schreibweise zu keinem irgendwie gearteten Unterschied in der akustischen Wahrnehmung der beiden Ausdrücke. Da die angemeldete Marke als Wortmarke aber mündlich verwendet werden soll, kann ihre besondere Schreibweise nicht als schöpferisches Element angesehen werden, das das angemeldete Zeichen vom Wort „biogenerics“ unterscheiden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist daher eine Auswirkung dieser besonderen Schreibweise auf die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens BioGeneriX zu vernachlässigen, wenn es an einer solchen Auswirkung nicht sogar völlig mangelt. Schließlich ist auch das von der Klägerin in diesem Rahmen vorgetragene Argument, eine reine Bildmarke könne allein aufgrund ihres visuellen Eindrucks unterscheidungskräftig und deshalb nicht beschreibend sein, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, da Bildmarken im Gegensatz zu Wortmarken nicht ausgesprochen werden und oft keinen Bedeutungsgehalt haben.

32. Was drittens das Argument betrifft, mit dem die Klägerin das Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses geltend macht, so ist daran zu erinnern, dass es für eine Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM genügt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden können. Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil MunichFinancialServices, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist das streitige Wortzeichen wegen seines eindeutig beschreibenden Charakters zweifellos geeignet, von anderen Unternehmen des Pharmaziesektors, die darauf hinweisen möchten, dass ihre Erzeugnisse biotechnisch hergestellt werden und nicht durch Patente geschützt sind, zur Bezeichnung der in der angemeldeten Marke genannten Waren verwendet zu werden."

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2- GvEA, 16 september 2008, zaak T-48/07, Ratiopharm GmbH tegen OHIM (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).

Gedeeltelijk terechte weigering aanvraag gedeeltelijk beschrijvend gemeenschapswoordmerk. BioGeneriX (gedeponeerd in 2002), voor, kort gezegd farmaceutische producten.

Casus in vrijwel identiek aan de hierboven besproken zaak T-47/07, met die uitzondering dat het merk in deze zaak voor alle waren beschrijvend wordt geacht, behalve voor klasse 1:  chemische producten voor het conserveren van voedingsmiddelen.

„36. Die Beschwerdekammer hat sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, dass dem streitigen Zeichen wegen seines rein beschreibenden Charakters auch die Unterscheidungskraft fehle. Sie hat somit keinen eigenständigen Grund angeführt, der die Feststellung zuließe, dass es das fragliche Zeichen den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 von solchen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

37. Im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes ist festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 nicht dargetan hat, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entgegenstehe. Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtlich nicht hinreichend dargetan hat, dass dem Wortzeichen BioGeneriX hinsichtlich dieser Waren die Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlt.

38. Demgemäß ist der Klage stattzugeben, soweit sie chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen.“

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