Gepubliceerd op vrijdag 12 februari 2010
IEF 8592
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Krankenkasse

Gerecht, 11 februari 2010, zaak T-289/08, Deutsche Betriebskrankenkasse (Deutsche BKK) tegen OHIM.

Gemeenschapsmerk. Weigering inschrijving Gemeenschapswoordmerk Deutsche BKK. Geen onderscheidend vermogen, beschrijvend. Geen inburgering.

43 Dieses Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen. Zwar ist es wegen der genannten Reform durchaus möglich, dass „bkk“ nunmehr in der Firma von Krankenkassen aufgeführt wird, die keine Betriebskrankenkassen im herkömmlichen Wortsinn sind oder mehr sind, doch ändert dies nichts daran, dass diese Buchstabengruppe unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit dem Namen eines Unternehmens oder mit einer geografischen oder einer Phantasiebezeichnung verwendet wird, als gängige Abkürzung für „Betriebskrankenkasse“ weiterhin die maßgeblichen Verkehrskreise auf die Krankenversicherungstätigkeit und -dienstleistungen hinweist und damit im Hinblick auf die Art der in der Anmeldung genannten Versicherungsdienstleistungen nach wie vor beschreibend ist.

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