Gepubliceerd op woensdag 19 november 2008
IEF 7305
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Nach einer Gesamtbetrachtung

TAICROS - CROSGvEA, 19 November 2008, zaak T-315/06, Ercros, SA tegen OHIM / Degussa GmbH (Nederlandse vertaling nog niet beschikbaar).

Gemeenschapsmerken. Oppositie op grond van oudere Spaanse nationale woord- en beeldmerken CROS, SOCIEDAD ANÓNIMA CROS en ERCROS tegen gemeenschapsbeeldmerkaanvraag CROS (chemische producten, meststoffen). Gespecialiseerde gebruiker. Geen overeenstemmende merken. Element CROS niet dominant in beeldmerk aanvrager. Seriemerk-argument. Oppositie afgewezen.

"43. Was die Verwechslungsgefahr betrifft, hat die Beschwerdekammer angesichts der Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen zu Recht entschieden, dass trotz der Identität der betroffenen Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es ist nämlich nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus Fachleuten dieses Bereichs zusammensetzen, zu der Annahme verleitet werden, dass mit der Bildmarke TAI CROS gekennzeichnete Waren aus dem Unternehmen, das Inhaber der älteren Marken CROS ist, oder aus einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

44. Das Argument der Klägerin, dass die Marke TAI CROS von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Teil derselben Markenfamilie mit dem Bestandteil „cros“ betrachtet werden könne, weil die sechs älteren Marken eine Markenserie bildeten, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen."

"45. Die in Randnr. 23 beschriebene Gefahr der gedanklichen Verbindung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen den Nachweis der Benutzung aller zu der Serie gehörender Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine „Serie“ bilden können, erbringt. Denn damit die Gefahr bestehen kann, dass sich die Verkehrskreise über die Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu der Serie irren, müssen die älteren Marken, die dieser Serie angehören, notwendigerweise auf dem Markt präsent sein (…) Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin jedoch lediglich auf die Eintragung ihrer älteren Marken.

46. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass kein Nachweis erbracht wurde, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken tatsächlich als Markenserie wahrnehmen.

47. Schließlich kann eine Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen den Marken auch dann ausgeschlossen werden, wenn man sie einzeln betrachtet. Denn im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass allein das Bestehen älterer Einzelmarken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gedankliche Verbindung zwischen dem Begriff „cros“ und den von der Klägerin vertriebenen Waren dahin geschaffen haben kann, dass jede neue aus diesem Begriff in Verbindung mit einem anderen Begriff gebildete Marke als eine Variante der älteren Marke wahrgenommen werden könnte.

48. Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen."

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