Gepubliceerd op vrijdag 17 december 2010
IEF 9296
De weergave van dit artikel is misschien niet optimaal, omdat deze is overgenomen uit onze oudere databank.

Net op tijd voor de feestdagen (5 chocolade-arresten)

1- Gerecht EU, 17 december 2010, zaak T-13/09, August Storck KG tegen OHIM

Merkenrecht. Weigering vormmerk chocolademuis. Geen onderscheidend vermogen.

44. Im Ergebnis besteht die angemeldete Marke somit aus einer Kombination von Gestaltungsmerkmalen, die naheliegend und für die betreffenden Waren typisch sind. Sie ist eine Variante bestimmter Grundformen, die im Süßwarensektor gewöhnlich verwendet werden, und weicht, da die behaupteten Unterschiede nicht leicht wahrnehmbar sind, nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit im Süßwarensektor ab. Sie ermöglicht es daher den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Süßwaren der Klägerin sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

Lees het arrest hier.

2- Gerecht EU, 17 december 2010, zaak T-336/08, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli tegen OHIM

Merkenrecht. Weigering vormmerk chocoladehaas met rood halsbandje. Geen onderscheidend vermogen. Inburgering in de gehele Unie niet aangetoond.

48. Sodann ist festzuhalten, dass die Merkmale, die die Kombination aus der Form, den Farben und dem roten Plisseeband mit Glöckchen der angemeldeten Marke aufweist, von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokolade und Schokoladenwaren sowie konkret von Schokoladenhasen häufig verwendet werden, nicht hinreichend weit entfernt sind. Sie sind damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Denn die Verpackung in Form eines sitzenden Hasen, in goldener Farbe und mit einem roten Plisseeband mit Glöckchen unterscheidet sich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die als eine typische Verpackungsform dieser Waren naheliegend sind.

49. Auch die zeichnerischen Elemente, insbesondere die Augen, die Schnurrbarthaare und die Pfoten, können, wie die Beschwerdekammer zutreffend feststellte, die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Es handelt sich nämlich um gängige Elemente, die normalerweise jede Form eines Schokoladenhasen aufweist, und sie sind nicht mit solchem künstlerischen Niveau gestaltet, dass der Verbraucher sie als einen Herkunftshinweis wahrnehmen könnte.

67. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass der Schokoladenosterhase außerhalb Deutschlands weitgehend unbekannt sei und daher in den übrigen Ländern der Union von Haus aus Unterscheidungskraft besitze. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Schokoladenhasen, die vor allem um die Osterzeit verkauft werden, außerhalb Deutschlands nicht unbekannt sind. Tatsächlich widerspricht sich die Klägerin selbst, indem sie darauf hinweist, dass „[s]chon vor Anmeldung der Marke, nämlich vor 2004, … der ‚Lindt Goldhase‘ neben Deutschland und Österreich auch in Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden und Großbritannien präsent [war]“. Es ist nicht plausibel, dass in diesen Ländern oder in anderen Mitgliedstaaten der Union im Jahr 2004 die insbesondere um die Osterzeit verkauften Schokoladenhasen völlig unbekannt gewesen sein sollen.

68. Es ist daher mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte zu vermuten, dass der Eindruck, den die aus einem dreidimensionalen Zeichen bestehende Anmeldemarke beim Verbraucher erweckt, in der gesamten Union der gleiche ist und dass der Anmeldemarke somit im gesamten Unionsgebiet die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Muschel, Randnr. 38).

(…)

57      Aber selbst angenommen, die Klägerin weist den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung für Deutschland, Österreich und das Vereinigte Königreich nach, sind die von ihr eingereichten Beweisunterlagen nicht zum Beweis dafür geeignet, dass das Zeichen am Anmeldetag der Marke in allen Mitgliedstaaten der Union Unterscheidungskraft erlangt hatte.

58      Vor diesem Hintergrund muss nicht geprüft werden, ob diese Unterlagen tatsächlich eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in den drei Mitgliedstaaten beweisen, auf die sich die Klägerin beruft, da das nicht ausreichte, um die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung in der gesamten Union nachzuweisen.

Lees het arrest hier.

3- Gerecht EU, 17 december 2010, zaak T-337/08, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG tegen OHIM

Merkenrecht. Weigering vormmerk chocoladeredier. Geen onderscheidend vermogen.

41. Im vorliegenden Fall sind somit die Feststellungen der Beschwerdekammer zu bestätigen. Die Merkmale, die die Kombination aus der Form, den Farben und dem roten Plisseeband mit Glöckchen der angemeldeten Marke aufweist, sind nämlich von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokolade und Schokoladewaren häufig verwendet werden, nicht hinreichend weit entfernt. Sie sind damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Denn die Verpackung in Form eines Rentiers, in goldener Farbe und mit einem roten Plisseeband mit Glöckchen unterscheidet sich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die als eine typische Verpackungsform dieser Waren nahe liegend sind.

42. Auch die zeichnerischen Elemente, insbesondere Maul, Augen, Hufe und Geweih, können, wie die Beschwerdekammer zutreffend feststellte, die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen. Es handelt sich nämlich um gängige Elemente, die normalerweise jede Rentierform aufweist, und sie sind nicht mit solchem künstlerischen Niveau gestaltet, dass sie dem Verbraucher als Herkunftshinweis dienen könnten.

(…)  44. Selbst unter der Annahme, dass eine Tradition des Verkaufs von Schokoladerentieren zur Weihnachtszeit nicht existiert, genügt der Hinweis, dass die verschiedenen Tierformen Teil des typischen Formenschatzes von Schokolade und Schokoladewaren sind. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sich die Anmeldemarke erheblich von den anderen auf dem Markt befindlichen Tierformen unterscheidet.

Lees het arrest hier.

4- Gerecht EU, 17 december 2010, zaak 346/08, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG tegen OHIM

Merkenrecht. Weigering vormmerk ‚rood bandje met belletje’. Geen onderscheidend vermogen.

36. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale, die die Kombination aus dem roten Plisseeband und dem Glöckchen der angemeldeten Marke aufweist, von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokoladenwaren häufig verwendet werden, nicht hinreichend weit entfernt sind. Sie sind damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Das rote Plisseeband mit Glöckchen unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verzierungen von Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die als eine typische Verzierung der Verpackungen dieser Waren naheliegend sind.

Lees het arrest hier.

5- Gerecht EU, 17 december 2010, zaak T-395/08, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG tegen OHIM

Merkenrecht. Weigering vormmerk (effen) chocoladehaas. Geen onderscheidend vermogen. Inburgering in de gehele Unie niet aangetoond.

43. Im vorliegenden Fall sind daher die Feststellungen der Beschwerdekammer zu bestätigen. Die Merkmale, die die Kombination aus der Form und der Farbe der angemeldeten Marke aufweist, sind nämlich von den Grundformen, die für die Verpackung von Schokoladewaren sowie konkret von Schokoladenhasen häufig verwendet werden, nicht hinreichend weit entfernt. Sie sind damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Denn die Verpackung in Form eines sitzenden Hasen in goldener Farbe unterscheidet sich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verpackungen der fraglichen Waren, die als eine typische Verpackungsform dieser Waren naheliegend sind.

(…)

54. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass der Schokoladenosterhase außerhalb Deutschlands weitgehend unbekannt sei und daher in den übrigen Ländern der Union von Haus aus Unterscheidungskraft besitze. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Schokoladenhasen, die vor allem um die Osterzeit verkauft werden, außerhalb Deutschlands nicht unbekannt sind.

55. Es ist daher mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte zu vermuten, dass der Eindruck, den die aus einem dreidimensionalen Zeichen bestehende Anmeldemarke beim Verbraucher erweckt, in der gesamten Union der gleiche ist und dass der Anmeldemarke somit im gesamten Unionsgebiet die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Muschel, Randnr. 38).

Lees het arrest hier.