Gepubliceerd op woensdag 6 juli 2011
IEF 9898
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Originele horlogebehuizing

Gerecht EU 6 juli 2011, zaak T‑235/10 (Timehouse GmbH tegen OHIM).

Wellicht ten overvloede. Merkenrecht. Gemeenschapsmerkaanvrage. Absolute weigeringsgrond: vormmerk van een horloge met gekartelde rand. Geen onderscheidend vermogen, vorm is nauwelijks afwijkend van het gebruikelijke zodat herkomstfunctie niet kan worden vervuld. Originaliteit is geen maatgevend criterium voor de beoordeling van onderscheidend vermogen. 

22. Außerdem sind der Rechtsprechung zufolge die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM [Form einer Schokoladenmaus], T‑13/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27. Dazu ist festzustellen, dass die Form des Uhrengehäuses, das die angemeldete Marke bildet, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich von dem abweicht, was bei derartigen Waren üblich ist. Es gibt nämlich Uhrengehäuse in einer Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen. Außerdem weisen mehrere der in den Akten aufgeführten Beispiele „quadratischer“ Uhren ein Gehäuse auf, dessen Oberflächen nicht rechtwinklig sind.

32. Zum Vorbringen der Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis auf übliche Verzierungen am Rand von Uhren enthalte und dass rechteckige Uhren am Rand überhaupt keine Verzierung hätten, insbesondere keinen Zackenkranz, genügt der Hinweis darauf, dass nach der vorstehend in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung die Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke kein maßgebliches Kriterium ist. Deshalb war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die in Rede stehende Verzierung bei den fraglichen Waren für die angemeldete dreidimensionale Marke spezifisch war, um feststellen zu können, dass diese Marke mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne.