Gepubliceerd op donderdag 30 juni 2011
IEF 9863
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"Eine bestimmte Technologie"

Gerecht EU 30 juni 2011, zaak T-463/08 (Imagion AG tegen OHIM)

Merkenrecht. Aanvrage gemeenschapswoordmerk DYNAMIC HD (film, telecommunicatie, datadragers). Absolute weigeringsgrond: ontbreken van onderscheidend vermogen, omdat het een technische (industrie)standaard betreft. Ook niet verkregen door het gebruik van het teken. Art. 7(1)(b) en 7(3) GMVo 207/2009. Bevestiging afwijzing door OHIM, afwijzing van klacht.

OHIM 22      Zwar sind die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 für den allgemeinen Verbrauch bestimmt. Jedoch richten sich die Dienstleistungen in Klasse 41 sowohl an den Endverbraucher als auch an Fachkreise des elektronischen und des audiovisuellen Bereichs, und die Dienstleistungen in Klasse 42 wenden sich an ein Fachpublikum im Bereich der audiovisuellen Techniken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002, SAT.1/HABM [SAT.2], T‑323/00, Slg. 2002, II‑2839, Randnr. 38). Daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise sowohl aus dem Endverbraucher, der als durchschnittlich informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist, als auch aus Fachkreisen des elektronischen und audiovisuellen Sektors zusammensetzen. Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist daher unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Wahrnehmung dieser Verkehrskreise zu beurteilen.

23      Nach Ansicht der Beschwerdekammer wird der Verbraucher das Zeichen „ebenso wie die Begriffe VHS, CD, DVD, HD-DVD und Blu-Ray in generischer Weise als Hinweis auf eine bestimmte Technologie verstehen“.

Gerecht EU 30      Deshalb kann es das Zeichen DYNAMIC HD, das als eine neue Norm des audiovisuellen Bereichs gedacht ist, nicht ermöglichen, die Dienstleistungen der Klägerin in den Klassen 35, 38, 41 und 42 zu unterscheiden, die gerade dem Bereich der audiovisuellen Techniken und der Elektronik angehören.

32      In jedem Fall sind die Bestandteile „DYNAMIC“ und „HD“ als solche ohne Unterscheidungscharakter. Die Buchstabenkombination HD weist nämlich auf eine Norm hin, während im elektronischen Bereich der dynamische Charakter der von den Trägern gebotenen Funktionen häufig gefragt ist.

33      Ferner sind die Bestandteile „DYNAMIC“ und „HD“ nach den Regeln der englischen Grammatik aneinandergereiht. Daher weist die angemeldete Marke keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], T‑345/99, Slg. 2000, II‑3525, Randnr. 37).