Gepubliceerd op woensdag 6 juli 2011
IEF 9899
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Streben nach Gewinn

Gerecht EU 6 juli 2011, zaak T‑258/09, (i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland tegen OHIM)

Merkenrecht. Gemeenschapsmerkaanvrage geweigerd voor woordmerk BETWIN; Absolute weigeringsgrond vanwege het beschrijvend karakter voor de waren en diensten (kansspelen). Gedeeltelijk vernietiging beslissing OHIM op basis van motiveringsbeginsel en gelijke behandeling.

61      Selbst wenn bestimmte Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung so auszulegen wären, dass sie für bestimmte, insbesondere die mit dem Computer- und Telekommunikationsbereich sowie mit dem Sportbereich in Zusammenhang stehende Dienstleistungen der Klasse 41 gelten, müsste angesichts der Heterogenität der Dienstleistungen dieser Klasse und des Fehlens von ausdrücklichen Erörterungen in Bezug auf diese Dienstleistungen in der angefochtenen Entscheidung für die anderen als die in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich genannten Dienstleistungen der Klasse 41 gemäß der oben in Randnr. 46 angeführten Rechtsprechung von Amts wegen festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer diese Entscheidung nicht rechtlich hinreichend begründet hat, indem sie nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine homogene Kategorie von Dienstleistungen handelte, für die sie eine pauschale Begründung in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen hätte geben können. [red. accent]

65      In Bezug auf die Dienstleistungen, für die die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, insbesondere die in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung genannten Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen „betriebswirtschaftliche, organisatorische und werbliche Konzeption und Entwicklung von Shows, Spielen, Lotterien, Wettbewerben, Bällen, Verlosungen, Preisausschreiben“ der Klasse 35, ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen nämlich bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichts vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56).

70. Unter diesen Umständen ist für die anderen Dienstleistungen als die direkt mit dem Bereich der Wetten und Gewinnspiele zusammenhängenden Dienstleistungen, die oben in Randnr. 65 genannt worden sind, gemäß der oben in Randnr. 46 angeführten Rechtsprechung von Amts wegen ein Begründungsmangel festzustellen. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene pauschale Begründung auf alle übrigen verschiedenartigen Dienstleistungen anwendbar sein kann, die Gegenstand der Anmeldung sind und von denen einige keinerlei Bezug zu Wetten und dem Streben nach Gewinn haben. Die angefochtene Entscheidung ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben.