Gepubliceerd op woensdag 15 juni 2011
IEF 9785
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Wortanfang „SY“ gebräuchlich sei

Gerecht EU 15 juni 2011, Zaak T-229/10 (Graf-Syteco tegen OHIM-Teco Electric & Machinery (SYTECO))

Merkenrecht. Gemeenschapsrecht. Oppositieprocedure tegen SYTECO ogv ouder nationaal en Benelux beeldmerk TECO voor klassen 9, 37 en 42 (elektronische instrumenten e.a). Oppositie toegewezen. Overeenstemmendetekens voor gelijksoortige waren/diensten, element "SY" is niet ongebruikelijk als aanvangslettergreep in Verenigd Koninkrijk en Benelux.

34      Was erstens den visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke eine andere Buchstabenzahl aufweist, da an ihrem Anfang die Buchstaben „S“ und „Y“ stehen. Jedoch stimmen die vier Buchstaben, aus denen sich das ältere Zeichen TECO zusammensetzt, mit den vier letzten Buchstaben der angemeldeten Marke überein. Tatsächlich verstärkt der Umstand, dass das ältere Zeichen vollständig in dem angemeldeten Zeichen enthalten ist, die visuelle Ähnlichkeit dieser Zeichen, und zwar trotz der grafischen Darstellung des letzten Buchstabens des älteren Zeichens, die kein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal darstellt, um die visuelle Ähnlichkeit auszuräumen. Des Weiteren ist, wie auch die Beschwerdekammer ausgeführt hat, die Kombination der Buchstaben „S“ und „Y“ am Anfang eines Worts im Englischen oder Französischen nicht unüblich, so dass dieser Wortanfang nicht ausreicht, um die festgestellte Ähnlichkeit zu neutralisieren. Demzufolge ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn sich ihre Anfänge unterscheiden, eine gewisse visuelle Ähnlichkeit aufweisen.

35      Was zweitens den klanglichen Vergleich betrifft, weisen die einander gegenüberstehenden Marken zwar, wie die Klägerin betont, nicht die gleiche Silbenzahl auf, da die angemeldete Marke aus drei Silben besteht, nämlich „SY“, „TE“ und „CO“, während die älteren Marken aus zwei Silben bestehen, nämlich „TE“ und „CO“. Die einander gegenüberstehenden Marken erzeugen jedoch, weil ihre beiden letzten Silben identisch sind, denselben Schlusslaut. Zudem genügt das Vorhandensein einer zusätzlichen Silbe am Beginn der angemeldeten Marke nicht, um eine zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehende Ähnlichkeit zu beseitigen, da diese zusätzliche Silbe phonetisch nicht hervorsticht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die grafische Darstellung des Zeichens für die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit nicht maßgeblich ist.

36      Drittens ist in begrifflicher Hinsicht festzustellen, dass keines der einander gegenüberstehenden Zeichen in den maßgeblichen Schutzgebieten eine begriffliche Bedeutung hat.